Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Luxacura Lichtsysteme GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

  1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle – auch zukünftige – Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma luxacura Lichtsysteme GmbH, nachfolgend „die Firma“ genannt und seinen Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt werden muss. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt wird.

1.2 Die Firma ist berechtigt, die AGB jederzeit anzupassen. Der Kunde wird hierüber schriftlich und/oder in elektronischer Form, z.B. per E-Mail informiert. Darüber hinaus steht es dem Kunden frei sich über die AGB und deren Inhalte auf der Webseite der Firma zu informieren. Zugleich wird der Kunde darauf hingewiesen, binnen einen Monats nach schriftlicher und/oder elektronischer Mitteilung über die Änderungen der AGB diese schriftlich und/ oder in elektronischer Form, z.B. per E-Mail zu akzeptieren. Nimmt der Kunde diese Möglichkeit nicht wahr, besteht das Vertragsverhältnis zu den geänderten Bedingungen uneingeschränkt fort. Wiederspricht der Kunde den Änderungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form, z.B. per E-Mail, so besteht das Vertragsverhältnis zu den Ausgangsbedingungen fort, jedoch ist die Firma berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist ordentlich und in Schriftform zu beenden.

1.3 Als Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen gelten sowohl Unternehmen als auch Endverbraucher.

1.4 Die AGB sind auf der Webseite der Firma einsehbar, http//:www.luxacura.de/Impressum.

 

  1. Vertragsschluss

2.1 Die Firma unterbreitet dem Kunden ein Vertragsangebot, welches an den Kunden bzw. Käufer übergeht oder an diesen übersendet wird, z.B. in Schriftform und/oder in digitaler bzw. elektronischer Form, z.B. per E-Mail. Für Kunden bzw. Käufer die Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind, werden diese AGB beigefügt, bzw. auf diese hingewiesen. Für Kunden bzw. Käufer, die nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind gilt Selbiges.

2.2 Sämtliche Angebote bzw. Warenpräsentationen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form, z.B. pdf-Formate o.ä. – überlassen werden, an denen sich die Firma Eigentums- sowie Urheberrechte vorbehält.

2.3 Die Angebote bzw. Warenpräsentationen stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zum Kauf an den Käufer dar. Die schriftliche Bestellung durch den Käufer per Telefax oder E-Mail gilt als verbindliche Angebotsannahme. Als Angebotsannahme durch den Kunden gilt auch die widerspruchslose Annahme /Akzeptanz einer durch die Firma überstellten Lieferung von Waren bzw. vollständig erbrachter Dienstleistungen.

2.4 Der Vertrag zwischen der Firma und dem Kunden kann darüber hinaus zustande kommen:

2.4.1 Der Kunde bestätigt schriftlich auf einer Kopie des Angebots die Annahme des Angebots oder

2.4.2 Der Kunde erteilt den Auftrag schriftlich oder elektronisch, z.B. per E-Mail oder Fax unter Bezugnahme auf das Angebot oder

2.4.3 Die Firma bestätigt einen durch den Kunden erteilten Auftrag schriftlich oder elektronisch, z.B. per E-Mail oder Fax.

In jedem der vorstehend genannten Fälle des Zustandekommens des Vertrages erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser AGB in das Vertragsverhältnis.

2.5 Der Kunde erklärt sich bei erstmaliger Auftragserteilung damit einverstanden, dass diese AGB auch für Folgeaufträge gelten sollen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen und beiderseitigen Einverständniserklärung/Einbeziehung bedarf.

 

  1. Produkt- und Leistungsumfang

3.1 Der Umfang der Leistungsverpflichtung der Firma ergibt sich aus dem vom Kunden bestätigten Angebot bzw. aus der Auftragsbestätigung, ggf. nebst Kostenvoranschlag, in dem alle Waren/Leistungen sowie die hierfür geschuldete Vergütung dokumentiert sind.

3.2 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, schuldet die Firma nur die im Angebot aufgeführten und vereinbarten Waren und/oder Leistungen.

3.3 Die für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen erforderliche Beauftragung von Dritten erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – im Namen und für die Rechnung der Firma. Die dafür anfallenden Kosten werden dem Kunden weiterberechnet. Die Firma ist nicht verpflichtet, dem Kunden über die von dem oder den Dritten erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder ihre Abrechnung mit dem oder den Dritten offenzulegen.

Etwas anderes gilt, wenn die Firma zur Erfüllung ihrer Leistungsbereitschaft vereinbarungsgemäß Dritte namens und in Vollmacht des Kunden beauftragt.

3.4 Bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen behält sich die Firma etwaige Änderungen oder Abweichungen hinsichtlich einzelner Teilleistungen vor, sofern dies nach Vertragsabschluss aus Gründen erforderlich wird, die von der Firma nicht zu vertreten sind und soweit die Änderungen oder Abweichungen für die vom Kunden mit den der Firma beauftragten Lieferungen und Leistungen verfolgten Zwecke nicht so erheblich sind, dass der vom Kunden beabsichtigte Zweck nicht mehr erreicht werden kann.

 

  1. Vergütung

4.1 Sämtliche Vergütungen der Firma erfolgen auf Basis des durch den Kunden bestätigten Angebots/Auftragsbestätigung.

4.2 Die Vergütung setzt sich zusammen aus der Vergütung für die Lieferung von z.B. Leuchten und lichttechnischem Zubehör, aus weiteren Leistungen wie Lichtberatung, Lichtplanung, der Erstellung von Lichtkonzepten, bzw. deren Entwicklung, Planung, Organisation sowie deren Umsetzung, der Vermittlung von Waren und Leistungen Dritter (z.B. energetischen Beratungsleistungen, Beratungen zur Raumgestaltung, persönlicher Kunden- und Projektbetreuung vor Ort und/oder per Video- und Telekommunikation über größere Entfernungen sowie weiteren Leistungen und Fremdkosten bei Beauftragung Dritter.

4.3 Sofern durch die Firma Leistungen in Form von Lichtberatungen, Lichtplanungen und Lichtberechnungen zu erbringen sind, hat der Kunde die im Vorfeld und in schriftlichen Angeboten bzw. übermittelten Auftragsbestätigung aufgeführten Kosten anerkannt.

4.4 Die unter Punkt 4.2 und 4.3. aufgeführten Waren und Leistungen sind vergütungs-pflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Durch den Kunden und oder deren Mitarbeiter eigenverantwortlich vorgenommene Preisvorschläge, Preisanpassungen bzw. Preiskorrekturen etc. haben keinen Einfluss auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung.

4.5 Von der Firma gestellte Vergütungsansprüche in Form von Rechnungen beinhalten stets Nettopreise und weisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer aus.

4.6 Reisekosten sowie Sonderkosten werden nach Aufwand berechnet.

4.7 Vom im Angebotsumfang nicht mit erfasste Waren- bzw. Lieferungen und Leistungen, die -auf Kundenwunsch zusätzlich ausgeführt werden sollen oder

-infolge unrichtiger vorheriger Angaben durch den Kunden erforderlich werden oder

-durch nicht von der Firma zu vertretende Transportverzögerungen bedingt sind oder

-durch nicht termin- oder fachgerechte Leistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Firma sind, erforderlich werden oder

-während eines laufenden Projektes aufgrund kurzfristiger Veranlassung durch den Kunden erbracht werden sollen,

werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4.8 Mehrkosten der durch die Firma erstellten Angebote von mehr als 20 Prozent hat die Firma dem Kunden unverzüglich mitzuteilen, sobald eine solche Überschreitung absehbar ist.

4.9 Verzögert sich die Ausführung des durch den Kunden unterschriebenen Angebots bzw. der unterschriebenen Auftragsbestätigung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Firma Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dabei unberührt.

4.10 Kommt die Durchführung des Vertrages oder von Teilen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen aus Gründen nicht zustande, die mit Ausnahme der zulässigen Kündigung der Kunde zu vertreten hat, so behält die Firma ihren vollen Vergütungsanspruch.

4.11 Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen die Ansprüche der Firma nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter und nachgewiesener Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.

4.12 Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die der Anspruch der Firma auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können bei Bestehen einer Vorleistungspflicht durch die Firma die Leistung solange verweigert werden, bis die Gegenleistung erbracht ist oder Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Kunde nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht der Firma das Recht zum Vertragsrücktritt zu.

 

  1. Fälligkeit der Vergütung/ Zahlungsverzug

5.1 Sämtliche Vergütungen sind sofort, spätestens jedoch nach zehn Werktagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug fällig und auf das Konto der Firma zu überweisen. Werden Teilzahlungen erbracht, so sind diese ebenfalls nach Erfüllung innerhalb von zehn Bankarbeitstagen zu überweisen.

5.2 Kommt es bei einem Zahlungsverzug und nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung zu keiner Zahlung, kann die Firma Verzugszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten (Endverbraucher) und acht Prozentpunkten (Unternehmen) über dem bis dato gültigen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

  1. Lieferung

6.1 Die Lieferung erfolgt i.d.R. ab Werk/Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware bzw. Leistung an einen anderen Bestimmungsort versendet (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Firma berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2. Beim Versendungsverkauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der Kunde.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/ Leistung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Sofern der Kunde ein Unternehmer ist, geht jedoch beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

 

  1. Lieferfristen und -termine

7.1 Die Liefertermine und/oder Lieferfristen der Firma sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich vertraglich vereinbart worden.

7.2 Der Kunde kann innerhalb von vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf, zu liefern.

7.3 Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Lieferung/Leistung), wird die Firma den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung/Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, kann beiderseits ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich zurückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit von Lieferungen/Leistungen in diesem Sinne gelten insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wird, weder die Firma noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Firma im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

7.4 Die Firma ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Firma behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte sowohl an Lieferungen, als auch an Leistungen bis zur vertragsmäßig vereinbarten Zahlung vor. Bei der Erbringung von lichtplanerischen Dienstleistungen fallen darunter sämtliche, Ideen, Zeichnungen, z.B. Projektskizzen (auch in 3D-CAD-Format), Layouts, Entwürfe, Konzepte etc. Es werden nur Nutzungsrechte, jedoch keinerlei Eigentumsrechte übertragen.

8.2 Die bei der Leistungserbringung der Firma und in Form von Lichtplanung entstehenden Daten/Dateien verbleiben im Eigentum der Firma. Sofern keine Zahlung der erbrachten Leistung durch den Kunden erfolgt ist, ist die Firma nicht verpflichtet Daten und Dateien dem Kunden zu übergeben. Hat die Firma dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung verändert werden. Die Versendung von elektronischen Daten auf Datenträgern an den Kunden durch die Firma erfolgt dabei auf dessen Risiko.

8.3 Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Firma nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Für mögliche Fehler an den selbigen und weiteren möglichen Schäden, die beim Versenden/Übertragen an den Kunden, bzw. auf deren PC-System(en) einschl. Servern entstehen, ist eine Haftung der Firma ausgeschlossen.

8.4 Gelieferte Waren (Leuchten und u.Ä.) sowie lichttechnisches Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma. Ist der Kunde Unternehmer, gelten zusätzlich folgende Regelungen:

8.5 Die Firma behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer vor.

8.6 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird vereinbart, dass der Verkäufer Hersteller sein soll und unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen/Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Käufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.7 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und zu veräußern; er tritt der Firma jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung – bei Miteigentum entsprechend dem Miteigentumsanteil – ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar abhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

8.8 Die Firma verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die Firma verlangen, dass der Käufer die

abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.9 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Firma unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Rechte geltend gemacht werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 711 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

8.10 Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten die selbigen Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, gewährt die Firma auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl.

 

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

9.1 Sämtliche von der Firma auftragsgemäß erbrachten Lichtplanungsleistungen, d.h. alle durch die Firma entwickelten Ideen, Skizzen, Zeichnungen, Layouts, Entwürfe einschl. digitaler Entwürfen und Darstellungen, Planungen, Präsentationen unterliegen als geistige Schöpfung der Firma und ihrem Geschäftsführer dem Schutz des Urheberrechtsgesetztes (UrhG). Dessen Regelungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Mindesthöhe einer Schöpfung nicht erreicht wird.

9.2 Im Rahmen von lichtplanerischer Dienstleistung überträgt die Firma dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung und dem jeweiligen Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Verwendungszweck die erforderlichen Nutzungsrechte. Das Nutzungsrecht durch den Kunden geht erst nach vollständiger Zahlung über. Die Firma bleibt jedoch in jedem Fall, auch wenn das Nutzungsrecht eingeräumt wird, berechtigt, sämtliche unter Punkt 9.1 aufgeführten Bestandteile einer Lichtplanung im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

9.3 Die Bearbeitung, Verbreitung, Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung der Schöpfung(en) der Firma durch den Kunden oder durch Dritte bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung und oder vorherigen Einwilligung der Firma. Die Übertragung von den an den Kunden eingeräumten Nutzungsrechten an Dritte bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung und oder vorherigen Einwilligung der Firma. An von Kunden vereinnahmten Nutzungsentgelten ist die Firma angemessen zu beteiligen. Über den Umfang eingeräumter Nutzungsrechte und die Höhe vereinbarter Nutzungsentgelte steht der Firma gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch zu.

9.4 Wiederholungen (Wiederverwendung) oder Mehrfachnutzungen (Weiterverwertung) der Schöpfung(en) der Firma durch den Kunden oder durch mit dem Kunden verbundene Personen oder Unternehmen sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der vorherigen schrift-lichen Einwilligung der Firma.

9.5 Kommt es im Rahmen lichtplanerischer Vorleistung(en), z.B. Angebotserstellung, vorgeschlagene Ideen- und Konzeptpräsentationen, sowohl in schriftlicher als auch elektro-nischer bzw. digitaler Form(en) durch die Firma zu keiner Beauftragung, ist es dem Kunden untersagt, diese Unterlagen wie z.B. Texte, Layouts, lichttechnische Berechnungen etc. zu verwenden, zu verwerten und/oder Dritten zugänglich zu machen. Sofern die Firma im Einzelfall darin einwilligt, dass der Kunde Schöpfungen der Firma verwendet, verwertet oder Dritten zugänglich macht, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung, auch über die hierfür vom Kunden zu leistende Vergütung.

9.6 Stellt der Kunde der Firma für die Erfüllung lichtplanerischer Dienstleistung(en) Inhalte gleich jedweder Art zur Verfügung, stellt der Kunde sicher und versichert mit Vertragsabschluss, dass er Inhaber der Nutzungs- und Besitzrechte an den vom ihm für die Durchführung der Leistung(en) durch

die Firma zur Verfügung gestellten Inhalten ist. Zu den Inhalten zählen beispielsweise aber nicht abschließend, Fotos, Grundrisspläne, Grundriss-zeichnungen u.w.

 

  1. Mängelrüge, Gewährleistung und Mängelhaftung

10.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung auch durch Dritte) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an den Kunden (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

10.2 Grundlage jeder Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware bzw. Dienstleistung getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware bzw. Dienstleistung gelten alle Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder der Firma stammt. Soweit die Beschaffenheit nicht gesondert vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die Firma keinerlei Haftung.

10.3 Ist die gelieferte Ware bzw. Leistung mit einem Mangel behaftet, kann der Kunde von der Firma die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen; Ist der Kunde Unternehmer, kann die Firma zwischen der Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz-lieferung) bzw. Herstellung eines neuen Werks wählen. Die Firma kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

10.4 Falls die Nacherfüllung gem. Ziff. 10.3 fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder die Firma die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10.5 Gegenüber Unternehmen gilt folgendes: Der Kunde hat die Ware/Leistung unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware/Leistung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel durch die Firma nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder sonst (ii) innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Hiervon unbeschadet gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB), falls es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.

10.6 Im Rahmen von lichtplanerischen Dienstleistung(en) haftet die Firma nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Ideen, Planungen, Konzepte etc.

10.7 Im Rahmen von lichtplanerischen Dienstleistung(en) bestehen Haftungsansprüche ausschließlich, wenn das im Rahmen lichtplanerischen Dienstleistung(en) ausgearbeitete Konzept wesentlich von den mit dem Kunden besprochenen Absprachen abweicht.

10.8 Im Rahmen von lichtplanerischen Dienstleistung(en) hat der Kunde nach Übermittlung des Konzeptes, der Planungsunterlagen etc. durch die Firma diese unverzüglich zu prüfen. Stellt der Kunde dabei Mängel wie unter Punkt 10.7 genannt fest, hat er diese unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich

entdeckt werden, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach dem dritten Arbeitstag nach Übermittlung schriftlich zu rügen.

10.9 Die Haftungsansprüche des Kunden sind auf die Nacherfüllungsansprüche beschränkt. Die Firma kann nach ihrer Wahl das Konzept bzw. die Maßnahme nachbessern. Ist für die von der Firma zu erbringende Leistung im Vertrag ein Termin oder eine Frist bestimmt und ist für den Kunden die fristgemäße Erbringung von entscheidender Relevanz, ist der Kunde berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf, vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Sonstige Haftung

11.1 Die Firma verpflichtet sich, die geschuldete Lieferung/Leistung mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Eine Haftung für wettbewerbs-,zeichen-, und namensrechtliche Zulässigkeit ist ausgeschlossen.

11.2 Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Firma bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Sofern die Firma auf Veranlassung des Kunden Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Diese sind keine Erfüllungsgehilfen der Firma und handeln rechtlich eigenverantwortlich. Die Firma tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

11.4 Die Benutzung von Geräten und Gegenständen, z.B. Musterleuchten und lichttechnisches Zubehör, für den Kunden erfolgt auf dessen eigenes Risiko bzw. eigene Gefahr.

11.5 Für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet die Firma, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Firma jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.6 Die aus Ziff. 11 ff. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Firma einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware/der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Firma die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  1. Verjährung

12.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche von Unternehmern aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Erfüllungsdatum. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit

der Abnahme. Falls der Kunde Verbraucher ist, gelten für die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

12.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

12.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  1. Datenschutz

13.1 Die Firma darf die Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange die Firma zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

13.2 Die Firma behält sich vor, persönliche Daten des Kunden an Auskunfteien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditprüfung erforderlich ist. Die Firma wird sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Kunden an Dritte weiterleiten, soweit die Firma nicht gesetzlich zur Herausgabe verpflichtet ist.

13.3 Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden zu anderen als den unter Ziff. 13 ff. genannten Zwecken ist der Firma nicht gestattet.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort ist Hannover.

14.2 Für Kaufleute ist Gerichtsstand Hannover. Die Firma ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten oder einzelne Punkte rechtlich unwirksam sein sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken oder zur Ersetzung der unwirksamen Punkte diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke oder die Unwirksamkeit gekannt hätten.

 

Stand: 01.08.2021

Up
blank

Ihr Partner für gutes Licht

Tel.: 0511 – 563 796 40

E-Mail: info@luxacura.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag

08:00-17:00

Sonntag

geschlossen

Samstag

geschlossen